Aktiv für Wattenbek

Satzung zur Gründung. Stand 01.März 2013

§1 Name, Sitz

Die unabhängige Wählergruppe im Sinne des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes Schleswig-Holstein -GKWG- in seiner jeweils gültigen Fassung trägt den Namen Aktiv für Wattenbek, im Folgenden AfW genannt. Sie hat ihren Sitz in der Gemeinde Wattenbek.

 

§2 Zweck

  1. Der Zweck der AfW ist darauf gerichtet, ausschließlich und unmittelbar zum Vorteil der gemeindlichen Entwicklung im Sinne des Allgemeinwohls die Interessen aller Einwohner der Gemeinde Wattenbek zu vertreten. Näheres wird durch ein Programm bestimmt.
  2. Durch eigene Wahlvorschläge soll bei der politischen Willensbildung in der Gemeinde Wattenbek auf kommunaler Ebene mitgewirkt werden.
  3. Die AfW wird nach ihren Möglichkeiten ihre Mitglieder und auch andere Einwohner über alle kommunalpolitischen Themen unterrichten und zur Teilnahme an praktischer Kommunalpolitik anregen.

§ 3 Verwendung der Mittel

Die Wählergruppe ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Wählergruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Ansammlung von Vermögen für andere Zwecke ist nicht gestattet. Alle Einkünfte der AfW sind zur Erfüllung des Zweckes dieser Satzung zu verwenden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Wählergruppe. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Wählergruppe fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft und Beiträge

  1. Mitglied können alle wahlberechtigten Frauen und Männer werden, die sich zur vorliegenden Satzung und den Zielen der AfW bekennen und dafür eintreten.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand ohne Begründungsverpflichtung.
  3. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, schriftlich erklärten Austritt und durch Ausschluss. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Berufungsverfahren über die Mitgliederversammlung ist möglich. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn gegen die Ziele der AfW vorsätzlich oder erheblich verstoßen wurde oder wenn ehrlose Handlungen das Ansehen der AfW schädigen.
  4. Die Mitgliedschaft endet auch bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  5. Von den Mitgliedern kann ein durch die Hauptversammlung mit Mehrheitsbeschluss festzulegender Jahresbeitrag erhoben werden.

§5 Organe der AfW

Organe der AfW sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der AfW
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie findet außerdem statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangen.
  3. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Woche. Mit einer verkürzten Ladungsfrist von 5 Tagen kann eingeladen werden, wenn eine Änderung eines Wahlvorschlages unabweisbar ist und der Ablauf der Einreichungsfrist bevorsteht.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  5. In der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende auch den Vorsitz. Er kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden oder durch einen gewählten Versammlungsleiter.
  6. Jedes Mitglied kann Anträge zu vorliegenden Tagesordnungspunkten stellen. Dringlichkeitsanträge zur Änderung der Tagesordnung bedürfen zur Annahme einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer -2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  8. Satzungsänderungen können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn in der Einladung darauf gesondert hingewiesen wurde.
  9. Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:
    • Feststellung über Stimmberechtigung,
    • Beschlussfassung über die Tagesordnung, Geschäftsordnung, Niederschriften, Bericht des Vorstandes und der Mandatsträger und ggf. Beiträge, Kassenbericht,
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
    • Wahl von 2 Kassenprüfer/innen für jeweils 2 Jahre
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
    • Beschluss über das Kommunalwahlprogramm,
    • Wahl der Kandidaten für die Kommunalwahl im Wahlkreis und auf der Liste,
  10. Wahlen sind frei. Auf Antrag eines Mitgliedes vor oder während der Versammlung sind sie geheim durchzuführen. Zwingende Regelungen, die die Wahlfreiheit der Mitglieder einengen, sind unzulässig. Für Positionen jeder Art sollen entsprechend der Aufgabenstellung Eignung, Befähigung und fachliche Leistung allein ausschlaggebend sein. Die besonderen Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zur Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für die Kommunalwahlen bleiben unberührt.
  11. Über die Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll gefertigt und vom Schriftführer und vom Vorsitzenden unterzeichnen

§7 Vorstand

  1. Zusammensetzung:
    • Vorsitzende/r
    • stellvertretende/r Vorsitzende/r
    • Schatzmeister/in
    • Schriftführer/in
    • 1. Beisitzer/innen
    • 2. Beisitzer/innen
    Die Personen zu a, b und c bilden den geschäftsführenden Vorstand.
  2. Wahl (durch die Mitgliederversammlung)
    • Der Vorstand wird grundsätzlich auf jeweils 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
    • Abwahl: Jedes Mitglied des Vorstandes kann vorzeitig von seinen Ämtern enthoben werden, wenn es vorsätzlich oder erheblich gegen die Ziele der AfW verstößt, oder das Ansehen durch ehrlose Handlungen schädigt. Über eine Abwahl oder einen generellen Ausschluss der Mitgliedschaft (im Vorstand) entscheidet satzungsgemäß die Mitgliederversammlung.
  3. Die/der Vorsitzende vertritt die AWW nach außen. Sie/er kann sich durch ein Vorstandsmitglied vertreten lassen. Eine nähere interne Aufgabenverteilung regelt der Vorstand. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Aufgaben des Vorstandes:
    • Leitung der AfW
    • Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Einrichtung und Koordination von Arbeitskreisen
    • Zusammenarbeit mit anderen Wählergruppen und Parteien
    • Jahresbericht, Kassenbericht, Haushaltsplan
  5. Verfahrensgrundsätze:
  6. Die Ladungsfrist zur Vorstandssitzung beträgt grundsätzlich 1 Woche. Verkürzte Ladungsfristen sind zulässig, wenn
    • kein Mitglied des Vorstands widerspricht.
    • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
    • Es wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das ggf. im erforderlichen Umfang ergänzt werden kann.

§8 Rechnungslegung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  2. Der Vorstand der AfW hat ggf. über die Herkunft und die Verwendung von Mitteln sowie ggf. über ein Vermögen jährlich unaufgefordert für das vorausgehende Kalenderjahr Rechnung zu legen.
  3. Zur Prüfung der Kassenführung ist jeweils für die Dauer von zwei Jahren im Wechsel jährlich ein/e Kassenprüfer/in zu wählen.

 

§9 Auflösung

  1. Über eine Auflösung der AfW entscheidet eine Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder. Eine beabsichtigte Auflösung muss als Tagesordnungspunkt auf der Einladung erscheinen.
  2. Das ggf. verbleibende Vermögen soll gemeinnützigen Zwecken in der Gemeinde Wattenbek zugeführt werden. Das Nähere beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 01.03.2013